der „Altmärkischen Bürgerstiftung Hansestadt Stendal“
Präambel
Ein gesundes Gemeinwesen braucht mindestens drei feste Pfeiler auf denen es ruht. Diese sind ein starker, handlungsfähiger Staat, eine erfolgreiche Wirtschaftsstruktur und eine aktive, stabile Zivilgesellschaft. Die Zivilgesellschaft ihrerseits braucht starke Bürgerinnen und Bürger, die Willens und in der Lage sind, sich aktiv an der Gestaltung der gesellschaftlichen Prozesse zu beteiligen und Herausforderungen des regionalen, strukturellen und demografischen Wandels anzunehmen.
Daher haben sich Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Stendal zusammengefunden, um die „Altmärkische Bürgerstiftung Hansestadt Stendal“ zu errichten.
Die Stiftung will das Gemeinwesen nachhaltig stärken und zur Erhaltung des kulturellen und landschaftlichen Erbes der Altmark beitragen. Sie will gemeinnützige regionale Projekte unterstützen und die Lebensqualität aller Generationen in der Region fördern.
Durch das bürgerschaftliche Engagement sollen vorrangig Projekte im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden.
Der jungen Generation soll Hilfe und Unterstützung angeboten werden, sich nach ethisch-moralischen Grundsätzen entwickeln zu können und in die Lage versetzt zu werden, sich gut für ihre zukünftige Arbeitswelt vorzubereiten. Die Stiftung möchte dazu beitragen, dass junge Menschen früh erfahren, wie bereichernd es ist, Verantwortung zu übernehmen und etwas bewirken zu können. Als gesellschaftliche Ressource wird das Erfahrungswissen der älteren Generation genutzt. Neben Einzelprojekten sollen auch Kooperationen gefördert werden, um den Gemeinschaftsgedanken weiter zu entwickeln und Potenziale besser zu nutzen.
Die Stiftung wirbt Zustiftungen und Spenden von Bürgern, Wirtschaftsunternehmen und Organisationen für gemeinnützige regionale Projekte ein. Gleichzeitig sollen Bürger für auf Eigeninitiative beruhende Projekte gewonnen werden. Dabei stellt sich die Stiftung als Mittlerin den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, um ihre verschiedenen Stiftungsanliegen auch in Zukunft zu gewährleisten.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Altmärkische Bürgerstiftung Hansestadt Stendal“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stendal.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist:
a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
c. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
d. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
e. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege
f. die Förderung von Kunst und Kultur
g. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
h. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
in der Altmark und in der Hansestadt Stendal. Im Einzelfall können auch Zwecke außerhalb der Altmark gefördert werden, sofern sie einen inhaltlichen Bezug zur Altmark aufweisen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die oben genannten Bereiche beispielsweise durch:
1. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
2. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
3. die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen,
4. Unterstützung von durch Eigeninitiative der Bürger getragenen Projekten im Rahmen des Stiftungszweckes.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Stadt Stendal gehören.
(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zweckspenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(4) Die Stiftung darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.
§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert wird.
§ 5
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, d. h. nur der Ertrag kann zur Zweckverwirklichung verwendet werden.
Spenden sind zeitnah zu verwenden.
Grundsätzlich liegt es in der Entscheidung des Zuwendungsgebers, für welche der beiden Möglichkeiten er sich entscheidet. Gibt es keinen eindeutigen Hinweis, so ist der mutmaßliche Wille im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gelingt dies nicht, muss der Vorstand die für die Stiftung beste Verwendungsart auswählen.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind aus wirtschaftlichen Gründen zulässig. Dabei geht Sicherheit vor Ertrag. Die Anlagerichtlinien beschließt der Stiftungsrat.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen und gemeinnütziger Körperschaften, wie beispielsweise Vereine, übernehmen.
(5) Zustiftungen können durch die Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Stiftungszwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Zustiftungen ab einer vom Vorstand in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Mindesthöhe können auf Wunsch der Stifterin/des Stifters mit ihrem/seinem Namen verbunden werden. Sie können als Namensfonds geführt werden. Es ist auch möglich, dass mehrere Zustifter gemeinsam einen solchen Fond errichten.
(6) Rücklagen dürfen im Rahmen der stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen. Darüber entscheidet der Vorstand.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.
§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsrat (§ 9).
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Arbeitskräfte und Hilfspersonen beschäftigen, sofern die finanziellen Mittel dies zulassen, oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis höchstens fünf Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern im Stiftungsgeschäft benannt. Im Weiteren werden sie vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit auf eigenen Wunsch oder aus wichtigem Grund aus und sinkt Zahl der Vorstandsmitglieder hierdurch unter drei, wählt der Stiftungsrat zum nächstmöglichen Termin für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied. In dringenden Fällen kann der Vorstand für die Zeit der Vakanz durch einstimmige Entscheidung der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein drittes Mitglied in den Vorstand kooptieren.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit persönlich aus. Vertretung ist (insbesondere in den Sitzungen) ausgeschlossen.
(4) Es obliegt dem Vorstand unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der Höhe der verfügbaren Mittel:
1. das Stiftungsvermögen zu verwalten;
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrates auszuführen;
3. den Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;
4. die Jahresrechnung zu legen;
5. den Stiftungsrat über Geschäftsgang und Aktivitäten der Stiftung angemessen zu informieren;
6. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
7. einen Geschäftsführer anzustellen und abzuberufen sowie seine Vergütung festzusetzen;
8. gemäß § 10 Abs. 2 die einzelnen Mitglieder der Beiräte zu berufen.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. Darüber entscheidet der Stiftungsrat.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsrat dem im Einzelfall zustimmt.
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, hierbei aber auf jeden Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Über jede Vorstandssitzung bzw. jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(10) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax, per E-Mail oder
in einer sonst zur Dokumentation geeigneten Weise gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft benannt.
Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.
(2) Die Amtszeit des ersten Stiftungsrates beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist einmal in Folge möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.
(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
• die Wahl des Vorstandes,
• die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
• Entlastung des Vorstandes,
• die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
• sowie in Abstimmung mit dem Vorstand
– die Festlegung der Förderkriterien zu fördernder Projekte,
– das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden Projekte,
– die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung in der insbesondere Fragen der Einberufung, Ladungsfristen und Abstimmungsmodalitäten zu regeln sind.
§ 10
Beiräte
(1) Beiräte können den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Führung der Stiftungsgeschäfte und der Verfolgung der Satzungszwecke beraten und unterstützen. Sie erarbeiten Empfehlungen für die Stiftungsorgane und wirken beratend bei der projekt- und maßnahmenbezogenen Arbeit sowie der Vergabe von Förderungen und Unterstützungsleistungen der Stiftung mit. Der Vorstand unterrichtet die Beiräte über die Aktivitäten der Stiftung. Entscheidungsbefugnisse der Stiftung dürfen dem Beirat als Gremium nicht übertragen werden.
(2) Der Stiftungsrat beschließt, ob und welche Beiräte eingerichtet werden. Er legt die Mitgliederzahl und die Amtszeit fest. Der Vorstand beruft die einzelnen Mitglieder. Zur Vermögensverwaltung ist zwingend ein Beirat einzurichten.
(3) Die Beiräte müssen nicht Stifter sein. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
(4) Beiratsmitglieder üben eine ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie unterliegen weder der Beschluss- noch Kontrolltätigkeit.
§ 11
Satzungsänderungen
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der ausständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 12
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet scheint.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über die Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (der Einstimmigkeit) der Mitglieder des Vorstandes und Stiftungsrates.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung , Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 14
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Stendal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Anerkennung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben wird.
Hansestadt Stendal, 19. Mai 2011